Rosen-Apotheke Bianka Dutsch

⟟ Frohnbachstr. 26, 09212 Limbach-Oberfrohna

☎ 03722 92072
Mo - Fr
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Samstag
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Sonntag
Geschlossen
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Aktuelles und Wissenswertes aus Ihrer Apotheke in Limbach-Oberfrohna

Bleiben Sie auf dem Laufenden und schauen Sie regelmäßig in unserer Rosen-Apotheke oder an dieser Stelle vorbei.

Zuzahlungsregelung für Arzneimittel

Seit dem 01.01.2004 beträgt die Zuzahlung 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.

 

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit. Die Zuzahlungen werden in voller Höhe an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse abgeführt und verbleiben nicht in der Kasse der Apotheke.

Zuzahlungsbefreiung / Belastungsgrenze

Für alle gesetzlich Krankenversicherten gilt seit Januar 2004 eine Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Lohn bzw. Gehalt, Mieteinnahmen, Abfindungen, Betriebsrente).

 

Für schwerwiegend chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen.

Wenn die Grenzen durch geleistete Zuzahlungen erreicht sind, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber aus, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.

 

Zu viel gezahlte Zuzahlungen müssen die Krankenkassen den Versicherten erstatten.

Mehrkosten

Von der Zuzahlung zu unterscheiden sind die Mehrkosten. Diese Mehrkosten sind der Differenzbetrag zwischen Festbetrag und Apothekenabgabepreis. Mehrkosten sind auch von zuzahlungsbefreiten Versicherten ohne Ausnahme zu zahlen.

Rabattverträge

Gemäß § 130 a Abs. 8 SGB V können Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmen Rabattvereinbarungen abschließen.

 

Die Apotheken sind verpflichtet, die rabattierten Arzneimittel abzugeben, wenn der Arzt bei der Verordnung wirkstoffgleicher Arzneimittel die Substitution nicht ausgeschlossen hat.

Zuzahlungsbefreite Arzneimittel

Tausende Medikamente sind zur Zeit von der Zuzahlungspflicht befreit. Die dafür maßgebliche Regelung des sogenannten Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes trat am 1. Juli 2006 in Kraft.

Die gesetzliche Bestimmung erlaubt den Spitzenverbänden der Krankenkassen, besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung durch die Patienten zu befreien. Das heißt, dass Sie für bestimmte Arzneimittel keine Zuzahlung leisten müssen.

Welche Arzneimittel davon betroffen sind, erfahren Sie im Einzelfall in Ihrer Apotheke.

Weitere Informationen
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Besuchen Sie unsere Apotheke und lassen Sie sich zu Gesundheitsthemen beraten.

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